BAUMSCHUTZSATZUNG
Baumschutzsatzung der Stadt Trier
Ab (voraussichtlich) dem 01.10.2024 gilt für die Stadt Trier eine Baumschutzsatzung.
Als Fachbetrieb für Baumpflege und Baumarbeiten stehen wir Ihnen selbstverständlich bei allen Schritten und Fragen zu dieser Neuerung hilfreich zur Seite. Wir beraten Sie bei geplanten Baumarbeiten (sind diese Genehmigungspflichtig? Was sind die Alternativen?), beantragen gegebenenfalls gemeinsam mit Ihnen eine mögliche Ausnahmegenehmigung und können auch die Ersatzpflanzung (inkl. Anwuchspflege) ausführen und dokumentieren.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Trier gilt für alle Bäume auch auf privatem Grund:
- mit einem Stammumfang von mindestens 80cm (gemessen auf 1m Höhe)
- Alle langsam wachsenden Baumarten mit einem Stammumfang von mindestens 40cm (Eibe, Ilex, Sorbus, Buchsbaum, Weißdorn)
- Alle mehrstämmig ausgebildeten Bäume wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von 30cm aufweist
- Alle Ersatzpflanzungen dieser Satzung unabhängig von Art und Stammumfang
- Alle Bäume die auf Grund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu pflanzen oder zu erhalten sind.
Neben der Fällung dieser Bäume ohne Genehmigung sind auch baumzerstörende und schädigende Eingriffe Verboten. Hierzu zählen unter anderem das Kappen von Bäumen, ein den Habitus / Aufbau veränderten Eingriff (= stärkere Einkürzung) sowie Ausgrabungen / Ausschachtungen / Aufschüttungen im Traufbereich +1,5m.
Trockene / Tote Bäume sind von dieser Satzung ausdrücklich nicht betroffen.
Auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind ausgenommen, diese sind zu dokumentieren und der Stadt Trier unverzüglich anzuzeigen.
Für die beantragte und genehmigte Fällung von durch die Satzung geschützte Bäume ist eine Ersatzpflanzung auf eigenem Grundstück oder gegen eine Ausgleichszahlung an die Stadt Trier zu leisten.